Schnäppchenhäuser

Bauvoranfrage

Bauvoranfragen können ohne einen Architekten oder Planer und in einigen Bundesländern sogar formlos gestellt werden. Mit der Bauvoranfrage werden einem Bauherrn Einzelheiten über die Bebaubarkeit des Grundstücks und über maßgebliche Rechtsvorschriften mitgeteilt. Da ihre Bearbeitung durchaus so lange dauern kann wie die eines Bauantrags, sollte sie nur gestellt werden, wenn kein qualifizierter Bebauungsplan vorhanden ist. Dabei gilt: Je präziser die Bauvoranfrage formuliert wird, umso genauer ist die darauf folgende Antwort.

Bauen nach §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB)

Nach § 34 BauGB werden die meisten Baugenehmigungen erteilt. Die Vorschrift besagt, dass man das Recht hat, innerhalb von zusammenhängend bebauten Ortsteilen (Innenbereich) zu bauen, wenn es weder einen Bebauungsplan noch eine andere rechtsgültige Vorschrift gibt.
§ 35 BauBG gilt für den sog. Außenbereich. Damit sind alle Gebiete gemeint, die weder zum Planbereich (also mit einem Bebauungsplan) noch zum Innenbereich gehören. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bauvorhaben dort nur ausnahmsweise zulässig.

Bebauungsplan

Mit dem Bebauungsplan werden die Art der Bebauung von festgelegten Grundstücken sowie die Nutzung derjenigen Flächen festgelegt, die im Rahmen dieser Bebauung freizuhalten sind. Er wird von einer Gemeinde in Form einer Satzung festgelegt und gliedert sich üblicherweise in die Planzeichnung (Teil A) und den Text (Teil B).

Amtlicher Lageplan

Er ist immer Bestandteil vom Bauantrag und besteht aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Im schriftlichen Teil werden im Wesentlichen Baugrundstück, Bauherr, Nachbargrundstücke und Baulasten genannt, im zeichnerischen Teil wird der Gebäudeumriss maßstabgetreu in einer Draufsicht auf dem Baugrundstück dargestellt und dessen Lage in der Umgebung verdeutlicht. Der Lageplan kann nur von einem vereidigten Vermessungsfachmann, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer gleichgestellten Behörde erstellt werden.

Liegenschaftsplan / Katasterauszug:

Die veraltete, aber noch geläufige Bezeichnung lautet "Lageplan zum Bauantrag". Zu ihm gehören ein neuer Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie zusätzlich zur Darstellung des Baugrundstücks auch die Nachbargrundstücke sowie die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen.

Grobabsteckung

In dieser Startphase des eigentlichen Hausbaus gibt der Vermessungsingenieur dem Ausschachter die äußeren Ecken der Baugrube und die Ausschachttiefe vor. Zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche Pläne fertig und die Grenzen festgestellt.

Feinabsteckung

Die in den Bauplänen festgelegten Abmessungen werden genau in die Örtlichkeit übertragen. Erst dann kann die Bodenplatte gegossen und mit den Maurerarbeiten begonnen werden.

Baugrundgutachten

Es stellt die Beschaffenheit des Baugrunds fest und wird nach einem genormten Verfahren (DIN 4020 Ausgabe 2003-09 - Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke) erstellt. Festgestellt werden z. B. die Tragfähigkeit des Bodens und der Grundwasserstand.

Versickerung

Versickerung von Regenwasser wird durchgeführt, wenn in einem Siedlungsraum weder eine geeignete Kanalisation noch ein Vorfluter vorhanden sind. Im Zuge der Entwicklung nachhaltiger Systeme wird von den Kommunen jedoch die Regenwasserversickerung mit Gebührenermäßigungen honoriert, weil so kommunale Erschließungskosten reduziert und die Grundwasserneubildung sowie die Vermeidung von Hochwasser unterstützt werden. Die Regenwasserversickerung erfolgt per

  • Sickerschacht
    Das Regenwasser wird in einen Schacht ohne Bodenplatte geleitet, der über seitliche Durchtrittsöffnungen verfügt. Das Regenwasser wird hierbei zwischengespeichert und versickert verzögert ins Erdreich. Ein Sickerschacht darf nur eingesetzt werden, wenn zwingende Gründe gegen eine Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung sprechen.
     
  • Muldenversickerung
    In flache, in der Regel grasbewachsene Mulden, wird von versiegelten Flächen Regenwasser eingeleitet und vor der Versickerung zwischengespeichert. Die Muldengröße beträgt max. 10-20 % der benachbarten versiegelten Fläche sowie bis zu 50 cm Tiefe.
     
  • Rigolenversickerung
    Bei einer Rigole handelt es sich um einen in der Regel unterirdischen Zwischenspeicher, der versickerndes Regenwasser aufnimmt. Die meisten Rigolen sind mit Kies ausgefüllt, ihre Befüllung kann sowohl ober- als auch unterirdisch erfolgen.

Nebenkosten:

Zu den Nebenkosten beim Hausbau gehören z. B. die Kosten für Notar und Grundbuchamt (1,5 % des Grundstückspreises), die Kosten für die Baugenehmigung (etwa 0,2 % der Bausumme) und die Grunderwerbssteuer, die beim Grundstückskauf fällig wird (variiert in den Bundesländern, in der Regel mindestens 3,5 % vom Grundstückskaufpreis). Außerdem fallen Erschließungskosten (25-75 €/Quadratmeter) sowie die Anschlussgebühr an die öffentlichen Versorgungsleitungen an (regional unterschiedlich, zwischen 7.500,-- und 15.000,-- €). Die Nebenkosten können sich auf 15 %-20 % der Gesamtkosten summieren.

Hausanschlüsse allgemein (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme)

Ein Hausanschluss ist eine Verbindungsstelle zwischen den Ver- und Entsorgungsleitungen der Versorgungsunternehmen und den Hausleitungen. Er umfasst die Abzweigung des Versorgungsnetzes hin zum Haus, die Durchführung durch das Mauerwerk und die Zuleitungen bis zur Hauptabsperreinrichtung oder -sicherung.

Baukostenzuschuss

Die Kunden von Energieversorgungsunternehmen werden in der Regel verpflichtet, sich an den Kosten für die Errichtung des örtlichen Verteilernetzes zu beteiligen. Rechtsgrundlagen sind § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung und § 11 der Niederdruckanschlussverordnung. Die Kosten können vom Verbraucher nicht beeinflusst werden und fallen zusätzlich zu den Anschlusskosten an das Gas- und Stromnetz an.

 

Weitere Fachbegriffe finden Sie im  Baulexikon von hausbauberater.de.

 

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